§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Abs. 1 Der Verein führt den Namen „CroBaskets Essen e.V. “.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nr. VR 4566 eingetragen.
§ 1 Abs. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 45279 Essen, Rodenseelstraße 213
Der Verein wurde am 13.04.2005 errichtet.
§ 1 Abs. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Abs. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit und die Durchführung von Basketballspielen unter Teilnahme am Spielbetrieb des Deutschen Basketballverbandes und seiner Unterorganisationen.
§ 2 Abs. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Abs. 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Abs. 4 Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 3 Abs. 2 Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 3 Abs. 3 Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste
§ 4 Abs. 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten in der Form eines Jahresbeitrags
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Abs. 2 Der Jahresbeitrag ist jährlich zahlbar im Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr.
§ 4 Abs. 3 Ein Mitglied, das länger als einem Monat mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt auch dann keine Zahlung, ruhen die Mitgliedschaftsrechte solange, bis der fällige Beitrag nachentrichtet worden ist.
§ 5 Absatz 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Austritt
§ 5 Abs. 1 Der Austritt aus dem Verein kann nur nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft jeweils zum 30. Juni erfolgen und muss dem Verein schriftlich per Einschreiben, per Fax oder per E-Mail mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens zum 19. Mai einem Vorstandsmitglied zugehen.
§ 5 Abs. 2 Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen
§ 6 Ausschluss
§ 6 Abs. 1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es, vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 6 Abs. 2 Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Organe
§ 7 Abs. 1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
§ 8 Abs. 1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter und dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
§ 8 Abs. 2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
§ 8 Abs. 3 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Vorstandssitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8 Abs. 4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter vertreten.
§ 8 Abs. 5 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vertretungsvorstand (der Vorsitzende und sein Stellvertreter) bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9 Abs. 1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Satzungsänderungen;
- die Wahl des Vorstands und dessen Entlassung;
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands;
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins.
§ 9 Abs. 2 Jährlich einmal, möglichst in der 1. Jahreshälfte, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
§ 9 Abs. 3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn 30% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangen.
§ 9 Abs. 4 Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand.
§ 9 Abs. 5 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 9 Abs. 6 Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 3 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 9 Abs. 7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Abs. 8 Zahlen sind öffentlich/geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 9 Abs. 9 Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 9 Abs.10 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterscheiben ist.
§ 10 Auflösung, Liquidation, Vermögensanfall
§ 10 Abs.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 10 Abs.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die SOS Kinderdörfer, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zu verwenden hat.
Essen, 07.11.2018
Obige Satzung wurde am 07.11.2018 geändert und verabschiedet.
Diese bestätigten hiermit durch Ihre Unterschrift folgende Mitglieder:
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Zdravko Vukoja Dario Zubac
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
